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Neues Meldeverfahren für Biozidprodukte!

Seit Januar 2022 gilt für Biozide ein neues Meldeverfahren, welches in der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) geregelt ist.

Biozidprodukte mit Altwirkstoffen, welche die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, sind auch ohne Zulassung verkehrsfähig. Für diese Übergangszeit ist jedoch unter anderem eine Meldung des Biozidproduktes bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erforderlich. Hinzu kommt, wie auch bei den zugelassenen Biozidprodukten, die künftig erforderliche Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellten Biozidprodukte.


ChemBiozidDV
Die "Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung) - ChemBiozidDV" wurde am 25. August 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2021, Nr. 57) veröffentlicht und ist am 26. August in Kraft getreten. Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden zusammen mit den neu geschaffenen Regelungen zur Abgabe von Biozidprodukten und zur Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte in dieser Rechtsverordnung zusammengeführt.

Das neue Meldeverfahren für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, ist weiterhin bei der Bundesstelle für Chemikalien angesiedelt. Es löst das bisherige Meldeverfahren nach der Biozid-Meldeverordnung ab und erweitert es um ein Mitteilungsverfahren über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte.


Meldeverfahren für Biozidprodukte in den Übergangsregelungen
Die Meldung für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, wird in Abschnitt 2 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung geregelt. Dieser Abschnitt findet ab dem 01. Januar 2022 Anwendungund ersetzt das bisherige Meldeverfahren für Biozidprodukte der Biozid-Meldeverordnung. Die bisherigen Regelungen wurden an den aktuellen Rechtsstand angepasst und fortentwickelt.

Bereits bestehende Meldungen werden in das neue Meldeverfahren übernommen. Sie werden im Rahmen der ersten Bestätigung durch die Meldenden um die neu hinzugekommenen Informationen ergänzt.

Für Biozidprodukte, die vor dem 26. August 2021 gemeldet wurden, muss diese Bestätigung erstmalig bis zum 31. März 2022 erfolgen, für alle nach diesem Stichtag gemeldeten Biozidprodukte zum 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres. Danach hat alle zwei Jahre jeweils zum 31. März eine Bestätigung der Meldung zu erfolgen.


Neu hinzugekommene Meldeangaben
Durch das neue Meldeverfahren für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, werden künftig zusätzliche Angaben verpflichtend. Dabei handelt es sich insbesondere um:

  • Die Angabe der Wirkstoffkonzentration in dem Biozidprodukt
  • Angaben zur Antragsstellung gemäß § 28 Absatz 8 Satz 2 Chemikaliengesetz
  • Angaben zu Artikel 95 Biozid-Verordnung
  • Bestätigung der dem Biozidprodukt zugeschriebenen Wirkung


Aktualisierung und Bestätigung der Meldung
Zukünftig müssen Meldepflichtige, ihre Meldungen aktualisieren, wenn sich Änderungen an den gemachten Angaben ergeben. Darüber hinaus wird es erforderlich, alle zwei Jahre die bei der Meldung gemachten Angaben zu bestätigen. Werden die Daten nicht bestätigt, darf die meldepflichtige Person das Biozidprodukt so lange nicht auf dem Markt bereitstellen, bis sie die Richtigkeit der Angaben bestätigt hat.

Für Biozidprodukte, die vor dem 26. August 2021 gemeldet wurden, ist die Bestätigung erstmals bis zum 31. März 2022 erforderlich.


Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte
Mit der Biozidrechts-Durchführungsverordnung wird ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte mitzuteilen ist. Mitteilungspflichtig sind Hersteller oder Einführer, die Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitstellen oder ausführen. Die Mitteilung erfolgt jährlich zum 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien auf elektronischem Wege über ein auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereitgestelltes elektronisches Formular.


Das Chemiebüro unterstützt Sie gern bei der Meldung für Biozidprodukte mit dem neuen Meldeverfahren.