Das Chemiebüro führt eine jährliche Belehrung für abgebende Personen entsprechend § 8 Abs. 2 und 3 der ChemVerbotsV durch. Dabei werden die wichtigsten Inhalte der Verordnung, die bei der Abgabe der betroffenen Produkte zu beachten sind, durch unsere sachkundigen Personen vermittelt. Die Belehrung erfolgt wahlweise als Vortrag bei Ihnen vor Ort, bei uns im Chemiebüro oder ganz bequem von Ihrem Schreibtisch aus als Onlinebelehrung.
Hintergrund
Viele von Herstellern und Händlern vertriebene Produkte unterliegen den Beschränkungen der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Hierbei handelt es sich beispielsweise um giftige oder hochentzündliche Stoffe oder Gemische, welche in Anlage 2 der ChemVerbotV benannt werden.
Personen, die diese Stoffe und Gemische gemäß Anlage 2 der ChemVerbotV an Verbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, benötigen deshalb die Sachkunde gemäß §11 der Chemikalien-Verbotsverordnung. Ziel ist es hierbei, dass die abgebende Person, als Sachkundige Person alle wichtigen Informationen zum sicheren Umgang mit diesen Produkten an die abnehmende Person weitergeben kann. Um die Sachkunde zu erlangen muss von der abgebenden Person eine Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Einrichtung abgelegt werden.
Unternehmen, die Ihre Produkte nicht an private Endabnehmer abgeben, müssen die abgebenden Personen nicht selbst über die entsprechende Sachkunde verfügen, sondern können stattdessen von einer sachkundigen Person über die Inhalte der ChemVerbotsV intensiv belehrt werden. Diese Belehrung kann auch von einer externen sachkundigen Person durchgeführt werden.
Ziel der Belehrung
Ihre Beschäftigten sollen nach der Belehrung alle Aspekte, die bei einer Abgabe zu befolgen sind, selbst beachten können. Abgaben an gewerbliche Abnehmer können selbstständig durchgeführt werden.
Inhalt der Belehrung
Für wen ist die Veranstaltung gedacht?
Die Belehrung richtet sich an Personen, die in Ihrem Unternehmen Produkte ausschließlich an gewerbliche Anwender abgeben und selbst nicht über die Sachkunde gemäß §11 ChemVerbotsV verfügen.
Voraussetzung für die Teilnahme
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Weiter Voraussetzungen sind nicht gefordert.
Termine und Ort der Belehrung
Belehrungen nach §8 Abs. 2 Chem VerbotsV führen wir derzeit nur nach individueller Vereinbahrung durch. Vorzugsweise in Verbindung mit unserem Service Externe sachkundige Person. Die Belehrung kann auch ortsunabhängig als Onlinebelehrung durchgeführt werden.