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Mikroplastik - Berichtspflichten

Seit dem 17.10.2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission mit der eingeführten Beschränkung von „synthetischen Polymermikropartikeln“ (SPM) in Eintrag 78 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung in Kraft.

Für Anwendungsbereiche, die vom EU-Verbot absichtlich zugesetzter Mikroplastikpartikel ausgenommen sind, gelten künftig jährliche Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Die erste Meldefrist endet am 31. Mai 2026. Berichtspflichtig sind Hersteller sowie industrielle Weiterverarbeiter von Kunststoffpartikeln wie Granulaten, Flocken oder Pulvern, die als Ausgangsmaterial in der Kunststoffverarbeitung eingesetzt werden. Grundlage der Meldung sind die geschätzten Freisetzungen des vorangegangenen Kalenderjahres.

Die Übermittlung erfolgt im IUCLID-Format über das REACH-IT-System. Die ECHA hat dazu unter anderem Leitlinien veröffentlicht.

Derzeit sind über REACH-IT ausschließlich Erstanmeldungen möglich. Nach aktuellem Planungsstand wird die Aktualisierung bestehender Meldungen ab dem zweiten Quartal 2026 freigeschaltet.