Trotz des seit 1993 bestehenden Verbots von Asbest in Deutschland bleibt das Material aufgrund seiner Gefährlichkeit im Arbeitsschutz ein wichtiges Thema. Ausnahmen gab es bisher für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Im Dezember 2024 verabschiedeten die Bundesregierung und der Bundesrat umfassende Änderungen der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere die Handhabung krebserzeugender Stoffe, einschließlich Asbest, betreffen. Die neue Verordnung regelt damit nun auch den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen wie Putz und Fliesenklebern beim Bauen im Bestand.
Folgende Änderungen ergeben sich dadurch:
1. Ampel-Modell für Risikobewertung
Ein zentrales Element der neuen Verordnung ist das risikobezogene Maßnahmenkonzept, das in drei Risikobereiche unterteilt ist:
2. Legalisierung funktionaler Instandhaltungsarbeiten
Durch die neue Verordnung sind nun Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken möglich. Dazu gehört beispielsweise das Fräsen in asbesthaltigem Putz zur Verlegung von Elektroleitungen. Diese Regelung soll die Durchführung notwendiger Arbeiten erleichtern, ohne die Sicherheit der Beschäftigten zu gefährden.
3. Informationspflichten
Bauveranlasser sind verpflichtet, dem beauftragten Unternehmen alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, wie das Baujahr des Gebäudes und mögliche Schadstoffbelastungen. Unklare Sachlagen erfordern eine Erkundung des Gebäudes auf Asbest, um die Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.
4. Qualifikationen und Schulungen
Die Sachkundepflicht für aufsichtführende Personen bleibt bestehen, wird jedoch an das neue Exposition-Risiko-Konzept angepasst. Neu ist die Anforderung an die Sachkunde auch für potenziell asbesthaltige Materialien, mit einer dreijährigen Übergangsfrist für die Branche. Beschäftigte müssen Grundkenntnisse zu Asbest erwerben, was ebenfalls eine dreijährige Übergangsfrist hat.
5. Verbotene Tätigkeiten
Die feste Überdeckung von Asbestzementdächern bleibt verboten. Zudem gibt es neue Überdeckungsverbote für Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen sowie Bodenbeläge. Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern sind ebenfalls untersagt, um die Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren.
6. Anzeige- und Mitteilungspflichten
Unternehmen müssen weiterhin ihre Tätigkeiten mit Asbest bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen und eine Kopie an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Diese Regelung soll sicherstellen, dass alle relevanten Informationen über den Umgang mit Asbest erfasst und überwacht werden können.