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Ende der zweiten Übergangsfrist zur Umstellung auf CLP-Kennzeichnung

Am 31.05.2017 endet die zweite Übergangsfrist zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen gemäß CLP. Waren, die bereits vor dem 01.06.2015 gemäß der EG-Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet wurden, müssen spätestens bis zum 31.05.2017 umetikettiert oder abverkauft werden. Ab dem 01.06.2017 dürfen nur noch Gemische abgegeben werden, die gemäß Verordnung EG 1272/2008 gekennzeichnet sind.

Unternehmen sollten deshalb frühzeitig damit beginnen Ihre Bestandsware auf Produkte mit veralteter Kennzeichnung gem. RL 1999/45/EG zu prüfen. Dabei sollten besonders Unternehmen, die im Einzelhandel tätig sind, frühzeitig tätig werden, da hier vermehrte Kontrollen durch die zuständige Marktüberwachung zu erwarten sind.

Auch Sicherheitsdatenblätter, die noch gem. RL 1999/45/EG erstellt wurden, müssen überarbeitet und gemäß den Verordnungen VO 1272/2008 (CLP) und 1907/2006 (REACH) und VO 2015/830 Anhang II neu erstellt werden.

Gerne überprüfen wir auch Ihre Sicherheitsdatenblätter darauf, ob eine Überarbeitung notwendig ist.