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Ende der Übergangsfrist zur Kennzeichnung von C(M)IT/MIT (3:1)-haltigen Gemischen als behandelte Ware

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 vom 01.Februar 2016 wurde der Wirkstoff C(M)IT/MIT (3:1) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 genehmigt. Bedingung hierfür ist allerdings, dass ab dem 1. Juli 2017 alle Gemische, die den Wirkstoff enthalten, zusätzlich als „behandelte Ware“ gekennzeichnet sein müssen.

Bei dem Stoff C(M)IT/MIT (3:1) (CAS: 55965-84-9) handelt es sich um ein gängiges Konservierungsmittel, das in den verschiedensten alltäglichen chemischen Produkten, wie z.B. Reinigungsmitteln, zum Einsatz kommt. 

Aufgrund der zunehmenden Häufigkeit von Kontaktallergien gegen C(M)IT/MIT (3:1) sollen Anwender und Verbraucher durch die zusätzliche Kennzeichnung besser vor der sensibilisierenden Wirkung von C(M)IT/MIT (3:1) geschützt werden. Während der Stoff in bestimmten kosmetischen Produkten ganz verboten wurde, müssen ab dem 01.07.2017 alle Gemische, die C(M)IT/MIT (3:1) enthalten, unabhängig von der Konzentration gesondert gem. Artikel 58 VO 528/2012 gezeichnet werden.

Besonders für Lohnabfüller besteht hier die Schwierigkeit, dass der Gehalt an C(M)IT/MIT (3:1) in eingesetzten Additiven oft nicht bekannt ist. Es sollte daher frühzeitig damit begonnen werden, die notwendigen Informationen bei Herstellern und Vorlieferanten anzufordern.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Produkte, ob zukünftig eine zusätzliche Kennzeichnung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 erforderlich ist.