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CLP - Revision veröffentlicht

Die CLP-Revision bringt bedeutende Änderungen mit sich, die sich auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auswirken.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  1. Einführung vier neuer Gefahrenklassen mit Bezug auf folgende Aspekte:
    • Endokrine Disruption mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
    • Endokrine Disruption mit Auswirkungen auf die Umwelt
    • Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften
    • Persistente, mobile und toxische Eigenschaften
  2. Anforderungen an die Lesbarkeit der Kennzeichnung:
    • Der Text auf dem Kennzeichnungsetikett muss schwarz auf weißem Hintergrund sein.
    • Die Schriftgröße muss so gewählt werden, dass die Informationen gut lesbar sind. Es gibt spezifische Mindestschriftgrößen, die je nach Fassungsvermögen des Versandstücks variieren (1,2 mm für Gebinde bis 0,5 Liter und 2,0 mm für Gebinde ab 50 Litern).
    • Der Zeilenabstand muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen.
    • Es ist eine einzige, leicht lesbare und serifenlose Schriftart zu verwenden.
    • Der Abstand zwischen den Buchstaben muss so gestaltet sein, dass die gewählte Schriftart gut lesbar ist.
    • Die Abmessungen der Piktogramme sollten für kleine Verpackungen nicht kleiner als 10×10 mm und bis zu 46×46 mm für größere Verpackungen sein, abhängig vom Fassungsvermögen des Versandstücks.
    • Die Kennzeichnungselemente müssen zusammen an einer Stelle bereitgestellt werden und sollten von anderen Informationen getrennt sein.
  3. Umsetzung in der Werbung und im Onlinehandel:
    • Werbung für gefährlich eingestufte Stoffe muss spezifische Elemente wie Piktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und ergänzende EUH-Hinweise enthalten. Ausnahmen gibt es bei nicht-visueller Werbung.
    • Es dürfen keine irreführenden Aussagen getroffen werden, wenn dies nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang steht.
  4. Zulässigkeit der Verwendung von Faltetiketten:
    • Die Vorderseite eines Faltetiketts muss bestimmte Mindestinformationen enthalten, wie beispielsweise Informationen zum Lieferanten, Nennmenge des Stoffes oder Gemisches und Gefahrenpiktogrammen sowie Signalwörter.
    • Die Innenseiten müssen alle relevanten Kennzeichnungselemente bereitstellen, mit Ausnahmen für Gefahrenpiktogramme und Angaben zum Lieferanten. Diese müssen in den auf der Vorderseite angegebenen Sprachen gruppiert und deutlich leserlich sein.
  5. Nachfüllstationen:
    • Bei der Abgabe von gefährlichen Stoffen oder Gemischen an Nachfüllstationen müssen spezifische Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, wie Maßnahmen zur Risikominderung, Schulung des Personals und geprüfte Wartung der Station.
    • An den Nachfüllstationen müssen gut erkenntliche Kennzeichnungsetiketten angebracht sein.
    • Bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische, die unter spezifische Gefahrenklassen oder Kategorien fallen (z.B. akute Toxizität, Ätzwirkungen) dürfen an Nachfüllstationen nicht abgegeben werden.


Die Übergangsfristen für die Umstellung auf das neue Layout der Kennzeichnungsetiketten liegt bei 18-24 Monaten, gefolgt von einer Abverkaufsfrist von 24 Monaten. Insgesamt haben Unternehmen also 42-48 Monate Zeit, um ihre Etiketten anzupassen.
 

Wichtiges Update vom 03. Dezember 2025:
Die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Verordnung (EU) 2025/2439 vom 26. November 2025 verschiebt den Starttermin einiger Vorgaben um ein Jahr nach hinten, auf den 01. Januar 2028.
Dazu gehören unter anderem:

  • die Bestimmungen in Artikel 30 (Absätze 1–4) zur Aktualisierung von Kennzeichnungsetiketten,
  • die Formatvorgaben für Etiketten gemäß Artikel 31(3) sowie Anhang I, Punkte 1.2.1.4 und 1.2.1.5 (ausgenommen Faltetiketten),
  • die Werberegeln nach Artikel 48,
  • die Vorschriften zum Fernabsatz nach Artikel 48a,
  • sowie die Vorgaben zur Kennzeichnung an Tankstellen gemäß Anhang II, Teil 5(a)