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Anpassung der CLP-Verordnung

Die veröffentlichte 23. ATP (Adaptation to Technical Progress) betrifft insgesamt 32 Einträge der CLP-Verordnung.

Welche Änderungen wurden vorgenommen?

  • 23. ATP - VERORDNUNG (EU) 2025/1222 :
    Mit der 23. ATP wird durch die Europäische Kommission in Tabelle 3 des Anhangs VI, Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) geändert. Die Verordnung bezieht sich auf insgesamt 32 Einträge. 10 davon erhielten eine neue Fassung, wie beispielsweise die Einträge von 1,1-Dichlorethylen (EG-Nr. 200-864-0) und 2-Phenylpropen (EG-Nr. 202-705-0). 22 Einträge wurden neu hinzugefügt, wie Distickstoffoxid (EG-Nr. 233-032-0), Bariumchromat (EG-Nr. 233-660-5) oder Fluorethylen (EG-Nr. 200-832-6).


  • Was muss berücksichtigt werden?

  • Lieferanten müssen die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue bzw. geänderte Einstufung anpassen.


  • Wann gelten diese Änderungen?

  • Die Anpassung trat am 10. Juli in Kraft. Ab dem 1. Februar 2027 gilt diese verbindlich.