Fachbeiträge

Regelungen zur Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern

Es empfiehlt sich Sicherheitsdatenblätter regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Sicherheitsdatenblätter müssen auch dann aktualisiert werden, wenn neue Erkenntnisse zum Gesundheitsschutz oder zum Umweltschutz vorliegen. Hilfreich wäre dazu die Bekanntmachung 220.

Der Gesetzgeber hat den Zeitplan der Aktualisierung nicht festgelegt. Irrtümlich wird gelegentlich angenommen, eine Aktualisierung sei alle 12 Monaten fällig.

Diese Ansicht basiert wohl auf der Nachlieferungspflicht, wie sie im letzten Absatz der Verordnung (EG) 1907/2006 Artikel 31 (9) beschrieben ist. Dort wird aber nur verlangt, dass mit aktualisierten Sicherheitsdatenblättern auch die Abnehmer versorgt werden müssen, die in den vorausgegangenen 12 Monaten das letzte Mal mit dem jeweiligen Produkt beliefert wurden.

Darüber hinaus gibt es noch den exotischen Aktualisierungsirrtum, dass Sicherheitsdatenblätter angeblich nur dann aktualisiert werden müssten, wenn man die Mischungsrezeptur (Zubereitungsrezeptur) ändere. In einem solchen Fall handelt es sich um eine neue Rezeptur, zu der es bisher noch kein Sicherheitsdatenblatt gab, auch wenn man mit der neuen Rezeptur den bisherigen Produktnamen weiterverwenden möchte.