Fachbeiträge

Erweiterte Meldepflicht nach §16e Chemikaliengesetz

Seit dem 01. November 2011 müssen sämtliche gefährliche Stoffe und Gemische, bevor sie vertrieben werden, bei einer offiziellen Stelle, gem. § 16e i.V.m. Nr. 12 § 28 ChemG, registriert werden. Bisher galt diese Meldepflicht nur für besonders gefährliche Produkte, für Detergenzien und für Biozide.

Derzeit kann man noch zwischen zwei Meldeverfahren wählen. Beim einfachen Meldeverfahren ist es ausreichend, ein Sicherheitsdatenblatt dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – IFA zur Verfügung zu stellen. Das Meldeverfahren an das Bundesinstitut für Risikobewertung – BfR erfolgt in elektronischer Form mittels „XProduktmeldung“ (Softwareprogramm des BfR) und erfordert die Eingabe detaillierter Daten.

Ausnahmen:

Produkte, welche bisher nach den zuvor gültigen Anforderungen des § 16e ChemG, nach der Detergenzienverordnung oder nach der Biozidverordnung an das BfR gemeldet wurden, müssen nicht erneut gemeldet werden, sie gelten als bereits registriert. Für Produkte, welche bereits vor dem 01. November 2011 in den Verkehr gebracht wurden, gilt eine verzögerte Meldepflicht. Diese Produkte müssen bis spätestens 30. April 2012, nach einem der beiden Meldeverfahren gemeldet sein.

Empfehlung:

Ab dem 1. Juli 2014 kann man nicht mehr zwischen den beiden Meldeverfahren wählen. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch die Produkte, welche bisher beim IFA gemeldet wurden, erneut beim BfR gemeldet werden. Deshalb empfiehlt es sich eine Anmeldung beim BfR vorzunehmen und auf das vereinfachte Verfahren zu verzichten. Immerhin hat der Chemikalienvertreiber in den nächsten Jahren, aufgrund der REACH-Verordnung, noch etliche Änderungstermine zu verarbeiten.

Chemiebüro Regensburg, März 2012 Detlef G. Schröder

Fundstellen:

www.bfr.bund.de
www.gesetze-im-internet.de/chemg/index.html
www.dguv.de/ifa/de/gestis/isi-db/isi2/index.jsp
http://bgia-online.hvbg.de/ISI_ANTRAG/WebForm1.aspx