Auffrischung der Sachkunde

Auffrischung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV

Wir sorgen für die Auffrischung Ihrer Sachkunde

Kurzbeschreibung

Als behördlich anerkannte Einrichtung führt das Chemiebüro halbtägige und eintägige Fortbildungsveranstaltungen zur Verlängerung der Sachkunde gem § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV durch, wenn die Sachkundeprüfung oder das Erlangen einer anderweitigen Qualifikation länger als 6 Jahre zurück liegt. Durch die Teilnahme am Seminar können umfassende Sachkunde, eingeschränkte Sachkunde ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel, eingeschränkte Sachkunde mit Bioziden und Pflanzenschutzmittel oder eingeschränkte Sachkunde für Einzelstoffe um 3 bzw. 6 Jahre verlängert werden. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei den Behörden.
Das Fortbildungsseminar ist von der Regierung von Oberfranken, als zuständige Behörde in Bayern, anerkannt und gilt bundesweit.

Hintergrund

Viele von Herstellern und Händlern vertriebene Produkte unterliegen den Beschränkungen der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Hierbei handelt es sich beispielsweise um giftige oder hochentzündliche Stoffe oder Gemische, welche in Anlage 2 der ChemVerbotV benannt werden.

Personen, die diese Stoffe und Gemische gemäß Anlage 2 der ChemVerbotV an Verbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, benötigen deshalb die Sachkunde gemäß §11 der Chemikalien Verbotsverordnung. Ziel ist es hierbei, dass die abgebende Person, als Sachkundige Person alle wichtigen Informationen zum sicheren Umgang mit diesen Produkten an die abnehmende Person weitergeben kann. Um die Sachkunde zu erlangen muss von der abgebenden Person eine Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Einrichtung abgelegt werden.

Mit dem Erscheinen der neuen ChemVerbotsV wird außerdem gemäß §11 Abs. 1 Nr. 2 verlangt, dass die Sachkunde in regelmäßigen Abständen verlängert wird. Liegt die Sachkundeprüfung oder das Erlangen der Sachkunde durch eine anderweitige Qualifikation länger als 6 Jahre zurück, kann sie durch die Teilnahme an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung bei einer behördlich anerkannten Einrichtung um weitere 6 Jahre verlänger werden (3 Jahre bei einer Halbtagesveranstaltung). Wird diese Frist versäumt wird die Sachkunde allerdings nicht erlöschen, sie ruht in diesem Fall nur. Die Auffrischung kann also auch durchgeführt werden, wenn die Sachkundeprüfung oder das Erlangen der Sachkunde durch eine anderweitige Qualifikation bereits wesentlich länger als 6 Jahre zurück liegt.

Ziel der Fortbildung

In diesem eintägigen bzw. halbtägigen Seminar werden Kenntnisse über die von der ChemVerbotsV betroffenen Stoffe und Gemische, deren Einstufung und Kennzeichnung nach CLP, von den Stoffen und Gemischen ausgehende Gefahren sowie deren sichere Handhabung und Verwendung im Zusammenhang mit den geltenden Vorschriften auf nationaler und internationaler Ebene vermittelt. Das Seminar verlängert die Gültigkeit der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 (ehemals § 5) der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), um 6 bzw. 3 Jahre.

Inhalt der Fortbildung

  • die Grundlagen des Chemikalienrechts
  • die wichtigsten Änderungen im Chemikalienrecht während der letzten 6 Jahre
  • Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
  • die grundlagen der ChemVerbotsV
  • die Anforderungen bezüglich der Durchführung der Abgabe und Dokumentationpflichten
  • Sicherer Umgang und Erste Hilfe Maßnahmen
  • Selbsttest und Fragerunde

Für wen ist die Veranstaltung gedacht?

Unser Sachkunde-Auffrischungs-Seminar ist für alle Sachkundigen Personen gedacht, deren Sachkundeprüfung oder das Erlangen der Sachkunde durch eine anderweitige Qualifikation (Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, pharmazeutisch-technischer Assistent, Apothekenassistent, Drogist, Geprüfter Schädlingsbekämpfer) länger als 6 Jahre zurück liegt. Sowie auch diejenigen, deren Sachkundeprüfung weniger als sechs Jahre zurückliegt.

Voraussetzung für die Teilnahme

Voraussetzung für die Teilnahme ist eine bestandene Prüfung als sachkundige Person gemäß ChemVerbotsV bzw. GefStoffV zum Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen bzw. eine anderweitige Qualifikation gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV (Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, pharmazeutisch- technischer Assistent, Apothekenassistent, Drogist, Geprüfter Schädlingsbekämpfer).

Termine und Ort des Seminars

Unsere Seminare führen wir in regelmäßigen Abständen in Regensburg durch. Derzeit führen wir die Fortbildungsveranstaltung ausschließlich als Onlineveranstaltung durch. Unsere aktuellen Termine sowie das Programm der einzelnen Veranstaltungen finden Sie hier.

Selbstverständlich führen wir unser Seminar auch als Inhouse-Seminar bei Ihnen vor Ort durch. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Termin. Sprechen Sie uns an!