Hersteller/Lieferanten, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Art. 45 gefährliche Gemische bei der zuständigen nationalen Behörde melden. Diese Daten werden auf Anfrage von Giftinformationszentren, insbesondere in Notfällen, zur Verfügung gestellt, um eine kompetente und rasche Beratung im Vergiftungsfall gewährleisten zu können. Bislang verfügt jedes EU-Land über ein eigenes Meldesystem, wobei die einzureichenden Daten von Land zu Land variieren.
Mit Veröffentlichung der VO (EG) 2017/542 am 22.03.2017 wurde der gesetzliche Grundstein für die harmonisierte Produktmeldung in der Europäischen Union gelegt. Die Verordnung tritt ab dem 01.01.2020 stufenweise, je nach Verwendungsbereich der Produkte, in Kraft und gilt zunächst für gefährliche Gemische, die an private Endverbraucher abgegeben werden (weitere Fristen s.u.).
Im Rahmen der 9. BfR-Nutzerkonferenz zu Produktmeldungen am 19.11.2018 in Berlin wurden nun weitere Details der Umsetzung konkretisiert.
Als die zuständige Behörde in Deutschland für die Entgegennahme der Produktmeldung wird das BfR das bisherige XML-Format zur Datenübermittlung im Jahr 2018 an den Anhang VIII der CLP-Verordnung anpassen und ein Anwendbarkeitsdatum festlegen. Nach einem Zeitraum von drei Monaten, in dem auch das alte Produktmeldungsformat noch gültig ist, gilt dann nur noch die Meldung nach neuem, europäisch harmonisiertem Format.
Hier nochmal die wichtigsten Fristen:
22.03.2017: Veröffentlichung der VO (EU) 2017/542 am 22.03.2017
Frühjahr 2019: Produktmeldungen beim BfR nach dem neuen Format möglich
01.01.2020: VO (EG) 2017/542 tritt in Kraft für gefährliche Gemische, die an den Endverbraucher abgegeben werden.
01.01.2021: VO (EG) 2017/542 tritt in Kraft für gefährliche Gemische in gewerblicher Verwendung.
01.01.2024: VO (EG) 2017/542 tritt in Kraft für gefährliche Gemische in industrieller Verwendung.
01.01.2025: Ende des Bestandsschutzes
Insbesondere für Hersteller, die eine Reihe von nachgeschalteten Anwendern bzw. Händlern beliefern, ist es daher wichtig, keine Zeit zu verlieren und bereits jetzt erste Schritte einzuleiten, um die vorgegebenen Fristen einhalten zu können. Sprechen Sie uns dazu an.
Es ist zu Beachten, dass die Regelungen aus §16e ChemG und WRMG weiterhin gelten und Produkte weter gemäß der derzeit noch aktuellen Methode an das BfR gemeldet werden müssen. Da man dadurch jedoch bis zum Jahr 2025 von einer Meldung im PCN befreit ist, kann es auch von Vorteil sein wenn Gemische noch vor Ende der Frist gemäß der alten Methode beim BfR gemeldet werden.
Diese Meldungen gemäß neuer oder gemäß der alten Methode können wir selbstverständlich für Sie durchführen. Spechen Sie uns an, dann unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.