Externer Sachkundiger

Externer Sachkundiger gemäß ChemVerbotsV

Wir sorgen für die sichere Abgabe Ihrer Produkte

Viele von Herstellern und Händlern vertriebenen Produkte unterliegen den Beschränkungen der Chemikalien Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Hierbei handelt es sich beispielsweise um giftige oder hochentzündliche Stoffe oder Gemische, welche in Anlage 2 der ChemVerbotV benannt werden.

Personen, die diese Stoffe und Gemische gemäß Anlage 2 der ChemVerbotV an Verbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, benötigen deshalb die Sachkunde gemäß §11 der Chemikalien Verbotsverordnung. Ziel ist es hierbei, dass die abgebende Person, als Sachkundige Person alle wichtigen Informationen zum sicheren Umgang mit diesen Produkten an die abnehmende Person weitergeben kann. Um die Sachkunde zu erlangen muss von der abgebenden Person eine Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Einrichtung abgelegt werden.

Wegen des sehr langen Fragenkatalogs der möglichen Prüfungsfragen ist der Lernaufwand dafür recht hoch. Zumeist ist für die Prüflinge auch ein Vorbereitungsseminar notwendig, beispielsweise bei der örtlichen IHK. Da die erhaltene Sachkunde auch regelmäßig erneuert werden muss, ist das Prozedere für die Unternehmen insgesamt sehr kosten- und zeitintensiv.

Für Unternehmen, die Ihre Produkte nicht an private Endabnehmer abgeben, müssen die abgebenden Personen nicht selbst über die entsprechende Sachkunde verfügen, sondern können stattdessen von einer Sachkundigen Person über die Inhalte der ChemVerbotsV intensiv belehrt werden. 

Diese Belehrung kann auch von einer externen Sachkundigen Person durchgeführt werden.

Selbstverständlich bieten wir diesen Service als Dienstleistung für Sie an und stellen Ihnen eine Sachkundige Person zur Verfügung, die sich um Ihre Aufgaben und Pflichten bezüglich der ChemVerbotsV kümmert.

Unser Service beinhaltet folgende möglichen Leistungen:

  • Prüfung der Produktpalette, ob Stoffe oder Gemische von der ChemVerbotsV betroffen sind
  • Unterstützung bei der Anzeige bei der zuständigen Behörde, dass Stoffe gem. ChemVerbotsV vertrieben werden
  • Benennung der sachkundigen Person bei der zuständigen Behörde
  • Eine jährliche Belehrung der abgebenden Personen entsprechend § 8 Abs. 2 und 3 der ChemVerbotsV. Dabei werden die wichtigsten Inhalte der Verordnung vermittelt, die bei der Abgabe der betroffenen Produkte zu beachten sind. Die Belehrung erfolgt wahlweise als Vortrag bei Ihnen vor Ort, bei uns im Chemiebüro oder ganz bequem von Ihrem Schreibtisch aus als Onlinebelehrung.
  • Nach der Belehrung erhalten die anwesenden Personen ein Zertifikat, das auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann.
  • Ansprechpartner für alle Fragen zur ChemVerbotsV

Sollen wir prüfen, ob Ihre Produkte von der ChemVerbotsV betroffen sind? Benötigt Ihr Unternehmen eine externe Sachkundige Person gem. ChemVerbotV? Oder sind Sie sich nicht sicher und haben hierzu Beratungsbedarf? Dann sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne!