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GEÄNDERTE KENNZEICHNUNG DURCH DIE HAMONISIERTE EINSTUFUNG VON KONSERVIERUNGSMITTEL MIT

Mit dem Erscheinen der Verordnung (EG) 2018/1480 (13. ATP zur CLP-Verordnung) wurden weitere Stoffe harmonisiert eingestuft und in Anhang VI aufgenommen, bzw. wurden bestehende Einstufungen geändert oder stoffspezifische Grenzwerte (SCL) zur Einstufung eingeführt. Bei vielen Gemischen dürfte sich dadurch die Einstufung oder Kennzeichnung ändern.

Besonders weitreichende Folgen dürfte dabei die Festlegung des SCL bei 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) (CAS: 2682-20-4) auf 0,0015 Gew.% haben. Das weit verbreitete Konservierungsmittel wird als hochallergen angesehen und findet in sehr vielen Gemischen Anwendung als Topfkonservierer zur Verbesserung der Lagerfähigkeit. Zum besseren Schutz der Anwender wurde nun der Grenzwert, der zur Einstufung als sensibilisierend und Kennzeichnung mit "kann allergische Hautreaktionen verursachen" (Skin sens. 1 - H317) führt, auf 0,0015 Gew.% herabgesetzt. Bereits ab 0,00015 Gew.% müssen Gemische mit dem EUH208 " Enthält 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen." gekennzeichnet werden.

Da der Stoff besonders in Reinigungsmitteln als Topfkonservierer eingesetzt wird, ist zu erwarten, dass sich besonders in diesem Bereich bei vielen Gemischen die Einstufung ändern wird. Auch wird das Konservierungsmittel in vielen Additiven eingesetzt. Hersteller und Vertreiber von Gemischen sollten ihre Lieferanten daher frühzeitig auf das Thema ansprechen.

Die Verordnung kann sofort angewendet werden, spätestens zum 01.05.2020 muss sie verpflichtend umgesetzt werden.

Sie brauchen Hilfe? Gerne überprüfen wir für Sie, ob auch Ihre Gemische von den Änderungen der 13.ATP betroffen sind. Sprechen Sie uns einfach an.