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Durchführungsverordnung (EU) 2016/131

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 vom 01.Februar 2016 wird der Wirkstoff C(M)IT/MIT (3:1) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 genehmigt. Bedingung dafür ist allerdings, dass bis zum 1. Juli 2017 alle Gemische, die den Wirkstoff enthalten als „behandelte Ware“ gekennzeichnet sein müssen.