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Aktuelle Informationen zur Umsetzung der harmonisierten Produktmeldung in der Europäischen Union

Im Rahmen der 8. Nutzerkonferenz des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) am 20. November 2017 in Berlin wurden weitere Einblicke gegeben zur geplanten Umsetzung der europaweit vereinheitlichten, verpflichtenden Meldung gefährlicher Gemische gemäß der CLP-Änderungsvorschrift (EU) 2017/542.

Hersteller/Lieferanten, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Art. 45 gefährliche Gemische bei der zuständigen nationalen Behörde melden. Diese Daten werden auf Anfrage von Giftinformationszentren, insbesondere in Notfällen, zur Verfügung gestellt, um eine kompetente und rasche Beratung im Vergiftungsfall gewährleisten zu können. Bislang verfügt jedes EU-Land über ein eigenes Meldesystem, wobei die einzureichenden Daten von Land zu Land variieren.

Mit Veröffentlichung der VO (EG) 2017/542 am 22.03.2017 wurde der gesetzliche Grundstein für die harmonisierte Produktmeldung in der Europäischen Union gelegt. Die Verordnung tritt ab dem 01.01.2020 stufenweise, je nach Verwendungsbereich der Produkte, in Kraft und gilt zunächst für gefährliche Gemische, die an private Endverbraucher abgegeben werden (weitere Fristen s.u.).

Im Rahmen der 8. BfR-Nutzerkonferenz zu Produktmeldungen am 20.11.2017 in Berlin wurde nun der Zeitplan für die nationale Umsetzung konkretisiert.

Demnach wird das BfR, die zuständige Behörde in Deutschland für die Entgegennahme der Produktmeldung, das bisherige XML-Format zur Datenübermittlung im Jahr 2018 an den Anhang VIII der CLP-Verordnung anpassen und ein Anwendbarkeitsdatum festlegen. Nach einem Zeitraum von drei Monaten, in dem auch das alte Produktmeldungsformat noch gültig ist, gilt dann nur noch die Meldung nach neuem, europäisch harmonisiertem Format.

Für die harmonisierte Meldung ist es notwendig, für jedes zu meldende, gefährliche Gemisch einen sog. UFI (Unique Formula Identifier) festzulegen. Dieser alphanumerische, 16-stellige Rezepturidentifikator soll künftig eine eindeutige Produktidentifikation ermöglichen. Der UFI muss mit dem Inkrafttreten der VO (EG) 2017/542 auch auf dem Etikett aufgeführt werden. Ferner wird für die harmonisierte Meldung auch eine Kategorisierung des Produkts gemäß PCS (Product Categorization System) gefordert.

Insbesondere für Hersteller, die eine Reihe von nachgeschalteten Anwendern bzw. Händlern beliefern, ist es daher wichtig, keine Zeit zu verlieren und bereits jetzt erste Schritte einzuleiten, um die vorgegebenen Fristen einhalten zu können. Sprechen Sie uns dazu an.

Wichtige Fristen:

22.03.2017:  Veröffentlichung der VO (EU) 2017/542 am 22.03.2017

01.01.2020:  VO (EG) 2017/542 tritt in Kraft für gefährliche Gemische, die an den  Endverbraucher abgegeben werden.

01.01.2021:  VO (EG) 2017/542 tritt in Kraft für gefährliche Gemischein gewerblicher Verwendung.

01.01.2024:  VO (EG) 2017/542 tritt in Kraft für gefährliche Gemische in industrieller Verwendung.

01.01.2025:  Ende des Bestandsschutzes