Sicherheitsdatenblatt

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Wir aktualisieren über 41.000 Sicherheitsdatenblätter, davon derzeit online 29377:

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FAQ

Nachfolgende Antworten sind unverbindlich. Sofern kein Autor genannt ist, ist der Autor Detlef G. Schröder-Sahliger.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, so senden Sie uns diese bitte per E-Mail . Wir werden umgehend antworten.

Hilfen zur Plausibilitätsprüfung von Sicherheitsdatenblätter sind bei der GISBAU oder beim VCI erhältlich. Etwas Allgemeines dazu wäre bei Wikipedia zu finden.

Die benannten Fundstellen sind leider etwas überaltert und/oder berücksichtigen mehr den Bereich von gefählichen Stoffen und weniger den Bereicjh der gefährlichen Zubereitungen.

 

Da so ein Fall in den Vorschriften nicht geregelt ist, bleibt es jedem Sicherheitsdatenblatt-Autor überlassen, ob er zur Erläuterung auch nicht vorhandene Bestandteile als abwesend erwähnt.

Wir lehnen eine solche Deklaration ab, weil ein plausibles Sicherheitsdatenblatt keine solche Information benötigt und darüber hinaus ein Sicherheitsdatenblattanwender zunächst davon ausgehen kann, dass die Angaben zutreffend sind.

 

In mehren Verordnungen wird eine Aufbewahrungspflicht geregelt:

♦ Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Artikel 36 müssen Dokumente 10 Jahre aufbewahrt werden.

♦ In der Verordnung 453/2010 Anhang II Abschnitt 16 im Sicherheitsdatenblatt heißt es "...Ein Lieferant eines Stoffs oder Gemischs muss die Erläuterung der Änderungen aufbewahren und auf Verlangen vorweisen;"

♦ In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) werden Aufbewahrungspflichten im Artikel 49 geregelt.

 

 

Im Artikel 31 Nr. 1 der Verordnung (EG) 1907/2006 wird geregelt wer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss.

Im Anhang II dieser Verordnung wird unter Nr. 1.3. geregelt, wer für ein Sicherheitsdatenblatt und dessen Inhalt verantwortlich ist.

Etwas deutlicher, jedoch vom Sinn her gleichlautend, wird die Verantwortung zum Sicherheitsdatenblatt-Inhalt in der Verordnung (EU) 453/2010, ebenfalls dort unter Anhang II und Nr. 1.3 geregelt.

Der Begriff "Gruppensicherheitsdatenblatt" wird lediglich, in der für Deutschland geltenden Bekanntmachung 220, Ausgabe: September 2007, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 172 [Nr. 9], frühere Bezeichnung TRGS 220 erwähnt.

Der Text dort lautet

"(8) Sind die physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Zubereitungen weitgehend identisch, so können sie in einem "Gruppen-Sicherheitsdatenblatt" beschrieben werden. Dieses muss alle Informationen enthalten, die dem Anwender eine eindeutige Identifizierung und einen sicheren Umgang ermöglichen."

Mit diesen Einschränkungen könnten Sicherheitsdatenblätter gruppiert werden. Weitergehende Betrachtungen dazu befinden sich in unseren Fachbeiträgen.

 

Die ECHA hat dazu im September 2011 einen Leitfaden herausgegeben. Derzeit ist dieser nur in englischer Sprache erhältlich.

Ja, wenn unter dieser Telefonnummer gewährleistet ist, daß jeden Tag 24 Stunden lang Notfallauskünfte erhältlich sind.

Weitergehende Infos dazu sind in unseren Fachbeiträgen erhältlich.

Sicherheitsdatenblätter müssen nach Verordnung (EG) 1907/2006, Artikel 31 (9) regelmäßig aktualisiert werden. 

Erfordernisse zur Aktualisierung ergeben sich

a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;

b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde; 

c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.

Dazu unsere Dienstleistungen und Fachbeiträge.