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Fachbeiträge
Die Angaben in den nachfolgenden Beiträgen sind unverbindlich und entlasten nicht von der eigenverantwortlichen Beachtung und Ausführung erforderlicher Maßnahmen, wie sie sich aus den relevanten Vorschriften ergeben.
Es empfiehlt sich Sicherheitsdatenblätter regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Sicherheitsdatenblätter müssen auch dann aktualisiert werden, wenn neue Erkenntnisse zum Gesundheitsschutz oder zum Umweltschutz vorliegen. Hilfreich wäre dazu die Bekanntmachung 220.
Der Gesetzgeber hat den Zeitplan der Aktualisierung nicht festgelegt. Irrtümlich wird gelegentlich angenommen, eine Aktualisierung sei alle 12 Monaten fällig. Diese Ansicht basiert wohl auf der Nachlieferungspflicht, wie sie im letzten Absatz der Verordnung (EG) 1907/2006 Artikel 31 (9) beschrieben ist. Dort wird aber nur verlangt, dass mit aktualisierten Sicherheitsdatenblättern auch die Abnehmer versorgt werden müssen, die in den vorausgegangenen 12 Monaten das letzte Mal mit dem jeweiligen Produkt beliefert wurden.
Darüber hinaus gibt es noch den exotischen Aktualisierungsirrtum, dass Sicherheitsdatenblätter angeblich nur dann aktualisiert werden müssten, wenn man die Mischungsrezeptur (Zubereitungsrezeptur) ändere. In einem solchen Fall handelt es sich um eine neue Rezeptur, zu der es bisher noch kein Sicherheitsdatenblatt gab, auch wenn man mit der neuen Rezeptur den bisherigen Produktnamen weiterverwenden möchte.
Grundlage
Weder in der Verordnung (EG) 1907/2006 noch in der Verordnung (EU) 453/2010 befindet sich der Begriff "Gruppen-Sicherheitsdatenblatt" lediglich die, für Deutschland geltende Bekanntmachung 220, Ausgabe: September 2007, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 172 [Nr. 9], frühere Bezeichnung TRGS 220, spricht von einem Gruppen-Sicherheitsdatenblatt.
Der Text dort lautet:
"(8) Sind die physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Zubereitungen weitgehend identisch, so können sie in einem "Gruppen-Sicherheitsdatenblatt" beschrieben werden. Dieses muss alle Informationen enthalten, die dem Anwender eine eindeutige Identifizierung und einen sicheren Umgang ermöglichen."
Diese Gleichförmigkeit trifft gelegentlich auf Produktreihen für Farben, Lacke, Motorenöle und Schmierstoffe, etc. zu. Die dort anzutreffenden Rezepturunterschiede können für die Wirkung dieser Produkte erheblich sein, wobei ihre Gefahren sich nicht unterscheiden.
Vorteile
Es ist weniger arbeitsintensiv, nur ein einziges Sicherheitsdatenblatt für eine Gruppe von Produkten zu erstellen, als für jedes Produkt dieser Gruppe jeweils ein Sicherheitsdatenblatt. Darüber hinaus ergeben sich Vereinfachungen bei der Verwaltung, der Archivierung und zuletzt wird beim Speichern auch weniger Speicherkapazität benötigt. Änderungen sind entsprechend weniger aufwendig durchzuführen.
Nachteile
Ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt wird sämtliche Produktnamen enthalten, für die es erstellt wurde. Dadurch wird dem Anwender eine große Rezepturübereinstimmung vermittelt.
Umso größer die Produktgruppe ist, umso voluminöser wird das Gruppen-Sicherheitsdatenblatt. Das kann durchaus als störend empfunden werden, zumal ein Anwender sich in der Regel nur für eine Produktbezeichnung in diesem Gruppen-Sicherheitsdatenblatt interessiert.
Praxis
Unabhänig davon, dass gelegentlich allzu leichtfertig gruppiert wird, sind die meisten Argumente für Gruppen-Sicherheitsdatenblätter überholt. Preiswerter Speicherplatz und auch Automatisierungsmöglichkeiten bei Inhaltsänderungen an Produktgruppen sind heutzutage kein Thema mehr, was auch für Übersetzungen gilt.
In der Regel wird beim Gruppieren wenig darauf geachtet, dass die physikalischen und chemischen Ausfalldaten unter dem Punkt 9 im Sicherheitsdatenblatt der Identität des Produktes dienen. Werden dort Bandbreiten zum Aussehen, zum Flammpunkt, zur Dichte etc. angegeben, ist eine Identifizierung nur noch über den Produktnamen möglich, wenn er denn zur Verfügung steht.
Ganz anders verhält es sich bei Rezepturänderungen, wenn diese an nur einzelnen Produkten einer Gruppe vorgenommen werden. Dann kann es zur Folge haben, ein zusätzliches Sicherheitsdatenblatt bzw. Gruppen-Sicherheitsdatenblatt für diese neue Rezeptur bzw. Produktgruppe zu erstellen. Klassifizierungsänderungen von Inhaltsstoffen, welche nicht in sämtlichen Rezepturen enthalten sind, können ebenfalls eine Zusatzausarbeitung zur Folge haben.
Das Gefahrstoffmanagement der Anwender sieht Gruppen-Sicherheitsdatenblätter nicht ungern. Jedoch kann es erheblich stören, wenn aus den vorgenannten Gründen Gruppen aufgeteilt werden müssen.
Stand: September 2011
Autor: Detlef G. Schröder-Sahliger
Die Angabe einer Notrufnummer im Sicherheitsdatenblatt wird derzeit unter Nr. 1.4 im Anhang der Verordnung (EU) 453/2010 geregelt.
Der Verordnungstext an dieser Stelle lautet:
"Es sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle (dies kann die Stelle sein, die für die Entgegennahme der gesundheitsbezogenen Informationen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/EG zuständig ist), so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann. Sind solche Dienste aus bestimmten Gründen nur begrenzt verfügbar — gelten etwa bestimmte Betriebszeiten oder sind bestimmte Arten von Informationen nicht verfügbar —, ist dies klar anzugeben."
Diese Telefonnummer hat dann den Charakter einer Notrufnummer, wenn unter ihr jeden Tag 24 Stunden lang Notfallauskünfte erhältlich sind.
Gibt es in dem Land der Gemeinschaft, in dem das Produkt abgegeben wird, einen öffentlichen Dienst, gem. Artikel 45 der Verordnung (EU) 1272/2008, der uneingeschränkt Notfallauskünfte erteilt, so muss die Notrufnummer dieses Dienstes angegeben werden.
Ist das nicht der Fall, so müssen dies Pflichten durch den Verantwortlichen für die Abgabe des Produktes erfüllt werden. Sieht sich der Pflichten-Adressat dazu nicht in der Lage, so kann er damit einen anerkannten nicht öffentlichen Notfallauskunftsdienst beauftragen.
Ist es zu erwarten, dass unter der angegeben Notrufnummer eine fachliche oder zeitliche Begrenzungen vorliegt, so muss im Sicherheitsdatenblatt darauf hingewiesen werden.
Erst wenn ergänzend angegeben wird, wo fehlende Auskünfte in der verbleibenden Zeit, innerhalb 24 Stunden, erhältlich sind, sind die Angaben vollständig. In letzter Instanz trägt der Produktabgebende dafür die Sorge, dass diese Begrenzungen beseitigt sind.
In einem solchen Fall werden dann so viele Notrufnummern, mit Erläuterungen angegeben, bis sichergestellt ist, dass jeden Tag 24 Stunden lang Notfallauskünfte erhältlich sind.
Die Aufstellung der ECHA zeigt dazu einige Hilfestellungen. Weil diese Angaben regelmäßig bearbeitet werden, ist es möglich, dass neue Infoquellen hinzugekommen sind, oder auch, dass bestehende entfallen sind.
Eine andere Quelle zu Notrufdiensten wäre die der WHO. Auch gilt, dass vor und nach ihrer Anwendung, diese Angaben überprüft werden sollten.
Stand: Oktober 2011
Autor: Detlef G. Schröder-Sahliger
